Wie hoch ist der Streitwert, wenn es um hinterlegtes Geld geht?
betrifft Prozessparteien, Erleger, Erlagsgegner, Gläubiger
Geht es um die Zustimmung zur Ausfolgung eines beim Gericht hinterlegten Geldbetrags, ist der Streitwert genau dieser Betrag. Eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstands findet nicht statt. Dasselbe gilt im außerstreitigen Ausfolgungsverfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1959)
Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages aus einem Gerichtserlag.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allgemein ist im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB von einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszugehen.OGH 8 Ob 31/11h, 22.03.2011
- Dies hat auch im gleichermaßen vermögensrechtliche Natur aufweisenden außerstreitigen Ausfolgungsverfahren zu gelten.OGH 7 Ob 107/02i, 12.06.2002
- In Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages findet eine Bewertung des Streitgegenstandes nicht statt, weil der Streitgegenstand in dem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird.OGH 7 Ob 126/00f, 14.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 18/24v, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 177/23z, 24.10.2023, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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