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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 161/23m

Worum es ging: Kann ich auf die Wohnung meiner Eltern verwiesen werden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.

Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.

Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382b EO § 382e EO § 382i EO § 502 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

52 Absätze, 16.173 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Geschäftszahl

7Ob161/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei G* B*, vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A* W*, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 2023, GZ 46 R 168/23f-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 15. Juni 2023, GZ 24 C 243/23k-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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