EO § 382e
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ist Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügungsberechtigt, die Ihr dringendes Wohnbedürfnis deckt, können Sie nicht nur verlangen, dass er nichts dagegen unternimmt. Sie können auch eine Leistung fordern, etwa die Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. Wie hoch dieser Anspruch ist, hängt vom Einzelfall und den Einkommensverhältnissen ab.
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten ist auch gegenüber Dritten geschützt, wenn diese bewusst mit dem Ehegatten zu Ihrem Nachteil zusammenwirken. Wird nach der Scheidung rechtzeitig ein Aufteilungsantrag gestellt, lebt dieser Anspruch in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter in gleicher Weise geschützt.
Für den gerichtlichen Schutz vor Gewalt in der Wohnung gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Recht, wegen körperlicher Bedrohung getrennt zu wohnen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Das Gericht sieht auf die künftig zu erwartende Lage und beurteilt sie nach den Umständen Ihres Falls.
Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.
Nein. Wer über die Wohnung verfügen kann, darf sie dem anderen Ehegatten, der dringend darauf angewiesen ist, nicht entziehen. Dazu zählen die Kündigung, der Verkauf oder die Belastung der Wohnung, aber auch das Aussperren. Fehlt ihm die Verfügungsmacht über die Wohnung allerdings, besteht dieser Anspruch nicht mehr.
Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.
Die Frist einer einstweiligen Verfügung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der damit verfolgte Zweck in dieser Zeit nicht erreicht werden konnte. Das trifft aber nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und deshalb zurückgewiesen wurde.
Für die Verlängerung müssen Sie nur behaupten und glaubhaft machen, dass Sie den Zweck der einstweiligen Verfügung in der gesetzten Frist nicht erreichen konnten. Der Antrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich aus dem Akt ergibt, dass Anspruch und Gefährdung nicht mehr bescheinigt sind.
Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.
Ein Dritter, der die Wohnung übernimmt, gilt schon dann als nicht redlich, wenn er weiß, dass Sie als anderer Ehegatte dringend auf diese Wohnung angewiesen sind. Ein arglistiges Zusammenspiel mit dem verfügungsberechtigten Ehepartner ist dafür nicht nötig.
Wurde Ihrem Partner das Verlassen der gemeinsamen Wohnung befristet aufgetragen, kann diese Anordnung vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn Sie inzwischen die Scheidung eingebracht haben. Ein solcher Verlängerungsbeschluss gilt wie eine neue Anordnung, gegen ihn steht daher ein Rechtsmittel offen.
Ihr Anspruch, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen, setzt voraus, dass Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügen darf. Diese Berechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, einem Wohnrecht, einem Baurecht, einem Miet-, Leih-, Genossenschafts- oder Dienstverhältnis beruhen. Mehr Rechte, als Ihrem Ehepartner selbst zustehen, können Sie dabei nie erhalten.
Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse können vorläufig nur über die eigens dafür vorgesehene Bestimmung gesichert werden, nicht über die Regeln zum Schutz vor Gewalt. Sie müssen daher eine entsprechende Gefährdung glaubhaft machen.
Wurde Ihrem früheren Lebensgefährten das Betreten der Wohnung befristet verboten, kann dieses Verbot bis zum rechtskräftigen Ende eines Räumungsstreits verlängert werden. Es schadet nicht, wenn nicht Sie selbst, sondern die Gegenseite dieses Verfahren eingeleitet hat.
In der Regel nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten den Auftrag rechtfertigt, die Wohnung zu verlassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sinngemäß gilt das auch für ein Verbot, sich bestimmten Orten oder Personen zu nähern.
Bei Gewalt in der Wohnung können Sie zwischen zwei Wegen wählen. Entweder Sie stützen sich auf den Schutz in der Wohnung und weisen ein dringendes Wohnbedürfnis nach, oder Sie beantragen den allgemeinen Gewaltschutz, bei dem das Gericht die Interessen beider Seiten abwägt.
Ob ein bestimmtes Verhalten ausreicht, um jemandem das Verlassen der Wohnung aufzutragen, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Solche Fragen sind grundsätzlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.