Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 158/23a
Worum es ging: Kann ich den Beamten persönlich klagen, wenn Amtshaftung nicht geht?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie einen Anspruch gegen ein Organ wegen der Beschränkungen des Amtshaftungsrechts nicht erheben, dürfen Sie ihn auch nicht ersatzweise nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geltend machen. Ein Ausweichen auf das allgemeine Schadenersatzrecht ist ausgeschlossen.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Nein. Geht es um einen Schaden aus einer hoheitlichen Amtshandlung, können Sie nur den Rechtsträger belangen, nicht die handelnde Person selbst. Daran ändert sich nichts, wenn Sie Ihre Klage auf die allgemeinen Schadenersatzregeln stützen; das Gericht beurteilt selbst, worum es der Sache nach geht.
Nein. Für Schäden, die ein Organ des Staates oder einer Gemeinde in Ausübung hoheitlicher Aufgaben verursacht, gilt allein das Amtshaftungsrecht. Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden aus, außer es besteht eine besondere gesetzliche Haftungsregel oder eine weitergehende vertragliche Verpflichtung.
Nein. Geht es um hoheitliches Handeln, ist der Rechtsweg gegen das handelnde Organ selbst ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, worauf Sie Ihre Klage ausdrücklich stützen, sondern aus welchem tatsächlichen Grund Sie das Organ in Anspruch nehmen. Solche Klagen sind zurückzuweisen, und das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Nein. Hat der Beklagte in Ausübung öffentlicher Aufgaben gehandelt, haftet er Ihnen persönlich nicht. Darüber hinaus steht Ihnen gegen ihn als Organ der Weg zu den Zivilgerichten überhaupt nicht offen. Das gilt auch für private Firmen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 07.04.2023, 43 Cg 59/23i-21
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 29.06.2023, 3 R 61/23w-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.11.2023
Geschäftszahl
1Ob158/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. M*, beide vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei M*, Rauchfangkehrer, *, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 16.931 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Juni 2023, GZ 3 R 61/23w-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. April 2023, GZ 43 Cg 59/23i-21, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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