Kann ich den Beamten persönlich klagen statt den Staat?
günstig für Organ betrifft Geschädigte, Beamte, Sachverständige, Kläger
Nein. Geht es um hoheitliches Handeln, ist der Rechtsweg gegen das handelnde Organ selbst ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, worauf Sie Ihre Klage ausdrücklich stützen, sondern aus welchem tatsächlichen Grund Sie das Organ in Anspruch nehmen. Solche Klagen sind zurückzuweisen, und das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird (Abgehen von SZ 63/25).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen.OGH 1 Ob 62/24k, 27.05.2024
- Maßgeblich ist aber auch hier, aus welchem (tatsächlichen) Grund das Organ (nach dem Vorbringen) in Anspruch genommen wird.OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023
- Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers.OGH 1 Ob 158/23a, 16.11.2023
- Hier: zu behaupteten Schutzpflichten aus dem zwischen dem Beklagten und der Universität abgeschlossenen Dienstvertrag.OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023
- Dieses Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieser Prüfung keine bindende gerichtliche Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN entgegensteht.OGH 6 Ob 243/11w, 22.06.2012
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG kann vom Revisionsgericht aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht.OGH 1 Ob 176/08a, 26.02.2009
- Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 1 Ob 18/06p, 04.04.2006
- Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer Überprüfung gemäß § 57a KFG sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht.OGH 1 Ob 8/03p, 28.01.2003
- Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig.OGH 1 Ob 117/99h, 27.10.1999
- Gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind in jedem Fall zurückzuweisen.OGH 1 Ob 56/98m, 09.06.1998
- Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen.OGH 1 Ob 140/98i, 19.05.1998
- Diese Grundsätze haben auch im Sicherungsverfahren zu gelten: Ein mangels Rechtswegszulässigkeit nicht bestehender Anspruch ist der Sicherung durch eine Provisorialentscheidung entrückt.OGH 1 Ob 303/97h, 14.10.1997
- Eine Rechtswegunzulässigkeit lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht.OGH 1 Ob 1/96, 27.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 1 Ob 62/24k, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 158/23a, 16.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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