Kann ich den Beamten klagen, wenn ich anders begründe?
günstig für Beamter betrifft Geschädigte, Beamte, Behörden, Kläger
Nein. Geht es um einen Schaden aus einer hoheitlichen Amtshandlung, können Sie nur den Rechtsträger belangen, nicht die handelnde Person selbst. Daran ändert sich nichts, wenn Sie Ihre Klage auf die allgemeinen Schadenersatzregeln stützen; das Gericht beurteilt selbst, worum es der Sache nach geht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: behaupteter Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ASFINAGOGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024
- Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint.OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023
- Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem § 30 Abs 1 TSchG.OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023
- Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers.OGH 1 Ob 158/23a, 16.11.2023
- Hier ist das beliehene Unternehmen selbst von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person.OGH 1 Ob 25/01k, 27.03.2001
- Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen.OGH 1 Ob 25/01k, 27.03.2001
- Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen, die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die Klägerin einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht.OGH 1 Ob 8/96, 30.01.1996
- Der Rechtsweg ist nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Organs ungeachtet der Bestimmungen der § 1 Abs 1 iVm § 9 Abs 5 AHG zulässt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt.OGH 1 Ob 50/95, 30.01.1996
- Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, wenn sich der Klagegrund unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten.OGH 1 Ob 49/95, 22.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 24.
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 158/23a, 16.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 87/19d, 27.05.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 F; AHG §9 Abs5
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