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Kann ich den Beamten klagen, wenn ich anders begründe?

günstig für Beamter betrifft Geschädigte, Beamte, Behörden, Kläger
Nein. Geht es um einen Schaden aus einer hoheitlichen Amtshandlung, können Sie nur den Rechtsträger belangen, nicht die handelnde Person selbst. Daran ändert sich nichts, wenn Sie Ihre Klage auf die allgemeinen Schadenersatzregeln stützen; das Gericht beurteilt selbst, worum es der Sache nach geht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (24 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1994)

§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 24.

Genannte Normen

AHG §1 Abs1 F; AHG §9 Abs5

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