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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 66/23y

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.

Dass es zur Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Gesetzesstelle noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, macht Ihren Fall noch nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage. Allein damit können Sie den Weg zum Obersten Gerichtshof also nicht begründen.

Bei einem Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz darf der Betriebsrat Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan entsenden. Darauf, ob es sich um einen sogenannten Tendenzbetrieb handelt, kommt es nicht an. Bei Beschlüssen über politische, gewerkschaftliche, religiöse, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke haben diese Vertreter aber kein Stimmrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 110 ArbVG § 132

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.765 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Geschäftszahl

8ObA66/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des Österreichischen Integrationsfonds, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 26, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer Integrationsfonds, 1030 Wien, Schlachthausgasse 30, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2023, GZ 10 Ra 4/23s-34, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. August 2022, GZ 16 Cga 94/21s-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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