Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 208/23m
Worum es ging: Muss ich selbst etwas tun, um den Schaden klein zu halten?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Ja, wenn Sie dadurch selbst eine seelische Erkrankung mit Krankheitswert erleiden und das Ereignis typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen. Das kommt bei der Tötung und bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Betracht; ob Sie den Unfall miterlebt oder nur die Nachricht erhalten haben, macht keinen Unterschied. Wie nahe die Beziehung war, bestimmt die Höhe; eine bloße Freundschaft reicht nicht aus.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.
Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen Schmerzengeld, wenn sie durch den Vorfall selbst krank werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte, unter Umständen auch ein Stiefvater, der die Vaterrolle übernommen hat. Eine bloße Freundschaft genügt nicht, mag sie noch so eng gewesen sein.
Ja, unter Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die Handlung des Schädigers gerade Ihnen gegenüber typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen; erfasst sind Menschen, deren enge Verbindung zur getöteten Person auch rechtlich anerkannt ist. Hat die Todesnachricht bei der Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert ausgelöst, steht ihr Schmerzengeld zu.
Auch wer selbst nicht am Unfall beteiligt war, kann Ersatz für einen Schockschaden bekommen. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dieser dritten Person besonders gefährlich war und in hohem Maß geeignet, einen solchen Schaden auszulösen.
Als nicht naher Angehöriger nur ausnahmsweise. Sie brauchen einen Grund, der einer engen persönlichen Beziehung gleichwertig ist. Erforderlich ist jedenfalls, dass Sie dem Geschehen in gravierender Weise unmittelbar ausgesetzt waren; eine eigene Gefährdung oder eine Beteiligung als Unfallgegner oder Beifahrer ist dafür nicht zwingend nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Perg, 30.01.2023, 4 C 466/21m-31
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.06.2023, 14 R 48/23m-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Geschäftszahl
2Ob208/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagten Parteien 1. H*, und 2. H*, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 9.688,52 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 6.865 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2023, GZ 14 R 48/23m-38, womit in Folge Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Perg vom 30. Jänner 2023, GZ 4 C 466/21m-31, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 826,80 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 137,80 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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