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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2023 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 69/23x

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 167

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.160 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Geschäftszahl

9Ob69/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. E*, geboren am * 2012 und 2. N*, geboren am * 2014, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. J*, wegen Ersetzung einer Zustimmung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. R*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Juli 2023, GZ 3 R 170/23g-236, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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