Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 223/23i
Worum es ging: Kann ich es bekämpfen, wenn das Urteil aufgehoben und neu verhandelt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf, ohne ausdrücklich ein Rechtsmittel zuzulassen, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Sie können ihn auch nicht gemeinsam mit einem späteren Rechtsmittel angreifen.
Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 17.08.2023, 41 Cg 74/22h-38
- Oberlandesgericht Innsbruck, 13.11.2023, 3 R 100/23i-47
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Geschäftszahl
5Ob223/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* C*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei E* S*, vertreten durch Dr. Kurt Bayer, Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 31.051,29 EUR sA, über den als „Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO“ bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. November 2023, GZ 3 R 100/23i-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. August 2023, GZ 41 Cg 74/22h-38, aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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