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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.01.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 68/23w

Worum es ging: Nimmt der Oberste Gerichtshof rein theoretische Fragen an?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Fasst die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Beschluss über die laufende Verwaltung, kann ihn die überstimmte Minderheit bekämpfen. Damit soll durchgesetzt werden, dass zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts eingehalten werden. Darüber hinaus kommen allenfalls krasse Verstöße gegen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Frage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 37 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 13.306 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

5Ob68/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. Dr. C* D*, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, (AZ 2 MSch 1/20k), 2. A* B*, 3. B* N*, beide vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, (AZ 2 MSch 10/19g), jeweils gegen die Antragsgegner 1. S* GmbH, *, 2. p* limited, *, 3. J* S*, 4. K* B*, alle vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, 5. G* F*, vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Beschlussanfechtung (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG), über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. September 2022, GZ 2 R 89/22k-49, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 28. Jänner 2022, GZ 2 MSch 10/19g, 2 MSch 1/20k-42, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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