Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 224/23i
Worum es ging: Kann ich rügen, dass mich das Gericht nicht angehört hat?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Die Garantien eines fairen Verfahrens gelten auch für vorläufige Anordnungen, wenn damit tatsächlich über einen Anspruch oder eine Pflicht entschieden wird. Muss eine Entscheidung ganz rasch fallen, damit sie überhaupt wirkt, können nicht alle Garantien sofort eingehalten werden. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts müssen aber immer gewahrt bleiben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 05.08.2023, 7 Ps 135/23i-6
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.09.2023, 43 R 411/23v-20
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 107 AußStrG § 15 AußStrG § 58 EO § 397 ZPO § 519
Entscheidungstext
33 Absätze, 9.304 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Geschäftszahl
2Ob224/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V*, geboren * 2015, wegen hauptsächlicher Betreuung und Wohnsitzwechsel, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter MMag. K*, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2023, GZ 43 R 411/23v-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. August 2023, GZ 7 Ps 135/23i-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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