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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 224/23i

Worum es ging: Kann ich rügen, dass mich das Gericht nicht angehört hat?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Die Garantien eines fairen Verfahrens gelten auch für vorläufige Anordnungen, wenn damit tatsächlich über einen Anspruch oder eine Pflicht entschieden wird. Muss eine Entscheidung ganz rasch fallen, damit sie überhaupt wirkt, können nicht alle Garantien sofort eingehalten werden. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts müssen aber immer gewahrt bleiben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 107 AußStrG § 15 AußStrG § 58 EO § 397 ZPO § 519

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.304 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

2Ob224/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V*, geboren * 2015, wegen hauptsächlicher Betreuung und Wohnsitzwechsel, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter MMag. K*, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2023, GZ 43 R 411/23v-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. August 2023, GZ 7 Ps 135/23i-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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