AußStrG § 15
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Das Gericht darf Beweisanbote übergehen, wenn schon nach dem angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und die Aufnahme die Entscheidung nur verzögern würde, was dem Kindeswohl nicht dient. Dasselbe gilt für die Frage, welchem von mehreren widersprüchlichen Gutachten zu folgen ist und ob weitere Sachverständige beizuziehen sind.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Nein. Nur wenn das Gericht eine Belehrung oder Anleitung ganz unterlassen oder unvollständig gegeben hat, liegt ein Verfahrensmangel vor. Eine inhaltlich unrichtige Belehrung begründet für sich allein keinen Mangel des Verfahrens.
Nein. Im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof dürfen Sie nichts Neues mehr vorbringen. Die zulässigen Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt, und neue Tatsachen oder Beweismittel gehören nicht dazu.
Das Gericht zweiter Instanz muss die Ergebnisse des Verfahrens selbst kritisch daraufhin prüfen, was sie für die offenen Fragen bedeuten. Unterlässt es das und zieht es die gebotenen Schlüsse nicht, liegt ein Verfahrensmangel vor. Diesen können Sie mit dem nächsten Rechtsmittel geltend machen.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.