Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 88/23s
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Der Betriebsinhaber führt und leitet den Betrieb grundsätzlich allein; die Belegschaft ist nur dort zu beteiligen, wo das Gesetz es vorsieht. Die allgemeine Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat entsteht erst, wenn dieser ausreichend konkret danach verlangt. Die Informationsrechte sollen der Belegschaft ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren und Vorschläge zu erstatten.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 17.07.2023, 18 Cga 60/23h-4
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 13.09.2023, 9 Ra 72/23h-11
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ArbVG § 109 ArbVG § 91 EO § 382 EO § 393 ZPO § 528
Entscheidungstext
51 Absätze, 20.895 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Geschäftszahl
9ObA88/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Mag. Waldstätten als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Betriebsrat *, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei *kammer für *, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Leistung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren nach RATG 24.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2023, GZ 9 Ra 72/23h-11, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. Juli 2023, GZ 18 Cga 60/23h-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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