OGH 9 ObA 38/23p
Worum es ging: Muss der Gesetzgeber gleiche Fälle gleich behandeln?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.
Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade in der Sozialversicherung muss er auf den Regelfall abstellen, wodurch sich Härten in Einzelfällen nicht vermeiden lassen. Knüpft er für bestimmte begünstigte Zeiten zunächst an den tatsächlichen Verdienst an und greift nur ersatzweise auf Durchschnittssätze zurück, ist das nicht gleichheitswidrig.
Der Oberste Gerichtshof hält die Regelung über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen für bedenklich und hat den Verfassungsgerichtshof angerufen. Er beantragt, diese Bestimmung zur Gänze und hilfsweise einzelne Sätze daraus als verfassungswidrig aufzuheben. Über die Aufhebung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.03.2023, 9 Ra 7/23z-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1159 ABGB § 1164 ABGB § 1503 ASGG § 54 ArbVG § 11 ArbVG § 53 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.02.2024
Geschäftszahl
9ObA38/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 10.420,99 EUR brutto sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.530,08 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2023, GZ 9 Ra 7/23z-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 2022, GZ 6 Cga 23/22v-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den
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