Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.02.2024 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 38/23p

Worum es ging: Muss der Gesetzgeber gleiche Fälle gleich behandeln?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.

Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade in der Sozialversicherung muss er auf den Regelfall abstellen, wodurch sich Härten in Einzelfällen nicht vermeiden lassen. Knüpft er für bestimmte begünstigte Zeiten zunächst an den tatsächlichen Verdienst an und greift nur ersatzweise auf Durchschnittssätze zurück, ist das nicht gleichheitswidrig.

Der Oberste Gerichtshof hält die Regelung über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen für bedenklich und hat den Verfassungsgerichtshof angerufen. Er beantragt, diese Bestimmung zur Gänze und hilfsweise einzelne Sätze daraus als verfassungswidrig aufzuheben. Über die Aufhebung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1159 ABGB § 1164 ABGB § 1503 ASGG § 54 ArbVG § 11 ArbVG § 53 ZPO § 502

Entscheidungstext

78 Absätze, 25.806 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.02.2024

Geschäftszahl

9ObA38/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 10.420,99 EUR brutto sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.530,08 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2023, GZ 9 Ra 7/23z-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 2022, GZ 6 Cga 23/22v-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail