Darf der Gesetzgeber in der Sozialversicherung pauschal rechnen?
betrifft Versicherte, Pensionisten, Arbeitnehmer
Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade in der Sozialversicherung muss er auf den Regelfall abstellen, wodurch sich Härten in Einzelfällen nicht vermeiden lassen. Knüpft er für bestimmte begünstigte Zeiten zunächst an den tatsächlichen Verdienst an und greift nur ersatzweise auf Durchschnittssätze zurück, ist das nicht gleichheitswidrig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. Wenn daher der Gesetzgeber für die Bemessungsgrundlage begünstigter Zeiten, denen keinerlei Beiträge gegenüberstehen, in erster Linie an den tatsächlichen Arbeitsverdienst anknüpft und nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht ermittelt werden kann, von Durchschnittssätzen ausgeht, so kann dies im Rahmen des begünstigten Personenkreises nicht als gleichheitswidrig angesehen werden. Der Gesetzgeber bleibt damit durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips. Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 131 ASVGOGH 10 ObS 72/25y, 10.07.2025
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 253 Abs 1 ASVG idF SRÄG 1991, BGBl 1991/157, iVm § 551 Abs 10 ASVG.OGH 10 ObS 47/22t, 13.09.2022
- Hier: § 238 DO.B.OGH 8 ObA 59/22t, 30.08.2022
- Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig.OGH 10 ObS 140/21t, 16.11.2021
- Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig.OGH 10 ObS 138/21y, 19.10.2021
Alle 34 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs 9 VBG.OGH 9 ObA 66/13s, 27.08.2013
- Hier: Keine unsachliche Ungleichbehandlung durch § 16 Abs 7 MRG, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schafft, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten.OGH 5 Ob 29/11t, 29.03.2011
- Hier: IESG.OGH 8 ObS 5/10h, 23.11.2010
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überwälzbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter gemäß § 21 Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 124/10m, 23.09.2010
- Kann ein „vernünftiger“ Grund (für eine Ungleichbehandlung) bejaht werden, ist eine Norm gleichheitsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.OGH 2 Ob 33/10g, 22.04.2010
- Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus. Unzulässig sind nur exzessive Regelungen.OGH 2 Ob 33/10g, 22.04.2010
- Der EGMR hat bereits im Fall Mellacher ua gegen Österreich (Nr 13/1988/157/211-213 = ÖJZ 1990, 150) festgehalten, dass den Staaten im Bereich der Wohnungspolitik ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, welcher auch für die von ihnen vorgegebenen Richtwerte für die Bemessung und Herabsenkung des Mietzinses gilt.OGH 5 Ob 50/10d, 25.03.2010
- Hier: Keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 50/10d, 25.03.2010
- Hier: Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums‑ und Erwerbsfreiheit durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 271/09b, 11.02.2010
- Hier: Zu § 22a Abs 11 BEinstG.OGH 9 ObA 41/08g, 29.06.2009
- Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind.OGH 9 ObA 41/08g, 29.06.2009
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60.OGH 10 ObS 194/08i, 24.02.2009
- Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung an sich sachlich begründbar ist und seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen.OGH 10 ObS 194/08i, 24.02.2009
- Hier: § 248c Abs 2 ASVG.OGH 10 ObS 61/08f, 10.06.2008
- Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm nicht, von einem einmalig gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine mit einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit.OGH 10 ObS 61/08f, 10.06.2008
- Hier: Kollektivvertragsparteien.OGH 8 ObA 19/06m, 11.05.2006
- Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend § 148i Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BSVG idF BGBl I 1998/140 und § 148j Abs 2 BSVG idF BGBl I 1998/140.OGH 10 ObS 120/05b, 24.01.2006
- Hier: § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG.OGH 10 ObS 19/05z, 12.04.2005
- Der Verfassungsgerichtshof bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung familienpolitischer Zeile frei ist. Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht.OGH 10 ObS 19/05z, 12.04.2005
- Hier: § 254 Abs 6 ASVG.OGH 10 ObS 69/04a, 27.07.2004
- Nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene einfachgesetzliche Regelung verletzt den Gleichheitssatz.OGH 10 ObS 51/03b, 18.02.2003
- Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Seine Anwendung setzt eine Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen voraus.OGH 10 ObS 205/02y, 12.11.2002
- Dem einfachen Gesetzgeber ist es durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13743; 7973 mwN ua).OGH 10 ObS 205/02y, 12.11.2002
- Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darf allerdings nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen.OGH 10 ObS 81/02p, 18.07.2002
- Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Geringfügige Eingriffe gelten dabei allerdings nicht als unverhältnismäßig, sondern als zumutbar (vgl. VfSlg 14867, 14888, 15269 u.a.).OGH 10 ObS 81/02p, 18.07.2002
- Dass das AHG den durch Art 23 Abs 1 B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschränkung nicht schrankenlos ist.OGH 1 Ob 151/98g, 24.11.1998
- Diese Gestaltungsfreiheit unterliegt außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle und ist insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen.OGH 1 Ob 151/98g, 24.11.1998
- Es liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass Änderungen der Rechtslage allenfalls plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen. Gerade in "dynamischen Rechtsgebieten" wie dem in immer kürzeren Abständen Novellen unterworfenen Sozialrecht ist nur das Vertrauen auf die "großen Linien" zu schützen, und sind daher Eingriffe des Gesetzgebers in sozialversicherungsrechtliche Positionen unter anderem etwa auch aus dem Ziel der Entlastung der Budgethaushalte auch vom Verfassungsgerichtshof durchaus anerkannt. (Hier. Übergangsregelungen im BPGG und in den Landes-Pflegegeldgesetzen hinsichtlich Ausgleichszahlungen).OGH 10 ObS 2354/96s, 05.11.1996
- Ob die gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann ist bei Prüfung der Gleichheitswidrigkeit ohne Belang.OGH 10 ObS 229/92, 29.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 64.
- OGH 9 ObA 102/24a, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 92/25i, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/24v, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 38/23p, 14.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 74/22f, 16.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 59/22t, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 64/16t, 27.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 251 · Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden
- ASVG § 500
- ASVG § 551
Verwandte Fragen
Sozialrecht · Stichtag bei neuen Sozialleistungen
Schadenersatz · Pensionsschaden durch zu geringe Beiträge
Anderes · Gleichheitsgrundsatz und der Gesetzgeber
Sozialrecht · Einfache Regelungen und Gleichheitsgrundsatz
Sozialrecht · Rückforderung nach einem Arbeitsunfall