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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 11

Normwirkung § 11. (1)Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2)Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Teil eines Kollektivvertrags, der Rechte und Pflichten der Beschäftigten regelt, wirkt wie ein Gesetz. Er gilt unmittelbar für Ihr Arbeitsverhältnis. Er muss dazu nicht erst in Ihren Arbeitsvertrag übernommen werden.

Übernimmt ein Kollektivvertrag einen Begriff aus dem Gesetz, ist im Zweifel anzunehmen, dass er ihn genauso versteht wie das Gesetz. Wollten die Kollektivvertragsparteien etwas anderes, müssen sie das klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

Welcher Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags eine Beschäftigung zuzuordnen ist, ist eine Frage des Rechts. Darüber entscheidet daher das Gericht selbst. Sie können diesen Punkt deshalb auch noch beim Obersten Gerichtshof aufgreifen.

Hier geht es um die Frage, ob Arbeitnehmer eine im Kollektivvertrag vorgesehene Nachzahlung noch bekommen, wenn sie zwar am maßgebenden Stichtag alle Voraussetzungen erfüllt haben, danach aber ausgeschieden sind. Der Rechtssatz behandelt genau diese Fallgestaltung.

Ein Kollektivvertrag kann rückwirkend gelten. Dann erfasst er auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis beim Abschluss schon beendet war, sofern ihr Dienstverhältnis in den Zeitraum der Rückwirkung fällt.

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Regelung nicht fremden Stellen überlassen, indem er auf deren jeweils gültige Vorschriften verweist. Wird der Inhalt dieser fremden Regelung im Kollektivvertrag nicht wiedergegeben und ist sie nicht ordentlich veröffentlicht, bleibt die Verweisung auch nicht eingeschränkt gültig.

Nein. Ob eine Bestimmung unmittelbar für Ihr Arbeitsverhältnis gilt oder nur die Vertragsparteien untereinander bindet, hängt nicht davon ab, an welcher Stelle sie im Kollektivvertrag steht. Ein und derselbe Satz kann zum Teil unmittelbar wirken und zum Teil nur die Kollektivvertragsparteien verpflichten.

Nein. Wenn die Vertragsparteien nachträglich erklären, wie ihr Kollektivvertrag zu verstehen ist, wirkt das nur, wenn diese Erklärung ordentlich veröffentlicht wurde. Ein bloßer Briefwechsel zwischen ihnen bindet Sie nicht.

Ein Kollektivvertrag wirkt ab dem Tag nach seiner Kundmachung. Ein später kundgemachter Kollektivvertrag verdrängt daher einen anderen, der zwar später abgeschlossen, aber früher kundgemacht wurde. Auf das Datum des Abschlusses kommt es nicht an.

Nein. Wird eine zusammengefasste Gesamtfassung des Kollektivvertrags samt Anhängen vereinbart und kundgemacht, treten damit alle früheren Vereinbarungen der Kollektivvertragsparteien außer Kraft. Das gilt auch für eine frühere Auslegungsregel, die ausdrücklich als Ergänzung bezeichnet war.

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