Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 86/23i
Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Ihr Arbeitsort ist der regelmäßige Mittelpunkt Ihrer tatsächlichen Tätigkeit und muss nicht mit dem Betriebssitz zusammenfallen. Liegt Ihre ständige Arbeitsstelle außerhalb, gilt diese als Arbeitsort. Erstreckt sich Ihre Arbeit auf einen größeren Bereich, ist dieser der Arbeitsort, und erst wenn Sie nicht täglich heimkehren können, liegt eine Dienstreise vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 11.01.2023, 5 Cga 39/22y-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2023, 10 Ra 49/23h-16.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 905 EStG 1988 § 26 ZPO § 503
Entscheidungstext
40 Absätze, 10.038 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8ObA86/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* T*, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 500,84 EUR brutto sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 483,31 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2023, GZ 10 Ra 49/23h-16.1, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Jänner 2023, GZ 5 Cga 39/22y-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 303,02 EUR (darin 50,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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