Wo ist mein Arbeitsort, wenn ich ständig unterwegs bin?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollektivvertrag für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter.OGH 8 ObA 86/23i, 15.02.2024
- Der Rechtssatz RS0030826 beruht auf der Entscheidung 4 Ob 155/82 = Arb 10.194, die zu einem anderen Kollektivvertrag erging. Jener Kollektivvertrag verwies auf § 26 Z 7 EStG (in der damaligen Fassung), wonach eine Dienstreise vorlag, „wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann“. Dass die Möglichkeit, täglich nach Hause zurückzukehren, auch nach dem hier maßgeblichen Kollektivvertrag Voraussetzung für eine Dienstreise sei, kann der Entscheidung Arb 10.194 nicht entnommen werden. Der Rechtssatz RS0030826 wurde im Übrigen (nur) zu § 26 Z 7 EStG gebildet. Ob auch eine Dienstreise iSd EStG vorliegt, ist nur für die steuerrechtliche Behandlung eines dem Arbeitnehmer zustehenden Taggeldes von Relevanz, nicht aber für das Zustehen nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag.OGH 8 ObA 86/23i, 15.02.2024
- Hier: Vom allgemeinen Dienstreisebegriff abweichende Definition der Dienstreise in Artikel XVI Z 1 lit a des Kollektivvertrags für Handelsangestellte.OGH 8 ObA 60/09w, 22.10.2009
- Hier: KollV für Handelsarbeiter - LohnO Punkt B.OGH 9 ObA 119/08b, 24.02.2009
- Unter Anlehnung an den arbeitszeitrechtlichen Begriff der „Reisezeit" (§ 20b AZG) werden „Dienstreisen" im Allgemeinen als Zeiten definiert, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt, sind daher nach diesem Verständnis keine Dienstreisen. Den Kollektivvertragsparteien steht es aber frei, eine von diesem Verständnis des Begriffs der Dienstreise abweichende Definition zu vereinbaren und auf diese Weise Taggeldansprüche des Arbeitnehmers auch für Fahrten zu begründen, mit denen er - wie der Kläger als Kraftfahrer - seine Kernaufgabe, also seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt. Derartiges kann den Kollektivvertragsparteien aber nur unterstellt werden, wenn dafür klare Anhaltspunkte im Kollektivvertragstext zu finden sind.OGH 9 ObA 119/08b, 24.02.2009
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- Je nach Art der Tätigkeit kann er daher wechseln oder einen engeren Bereich bedeuten.OGH 9 ObA 109/03z, 17.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 86/23i, 15.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) § 26
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Trennungsgeld gebührt nur, wenn Sie von Ihrem ständigen Betriebsort auf eine andere Arbeitsstätte entsendet werden und deshalb nicht täglich heimkehren können. Wer von vornherein für Baustellen in einem bestimmten Gebiet aufgenommen wurde und nur dort arbeitet, wird nicht entsendet.
Nein. Die Anordnung, sich in einem Gebiet aufzuhalten, aus dem der Dienstort in längstens eineinhalb Stunden erreichbar ist, verpflichtet Sie nicht zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort.