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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 23/24g

Worum es ging: Verjähren meine Rentenbeträge trotz gewonnenem Feststellungsurteil?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch wenn ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Ihnen Ersatz zusteht, verfallen die einzelnen laufenden Zahlungen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Sie müssen die nach dem Urteil fällig werdenden Beträge also rechtzeitig einfordern.

Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.

Erklärt der Schädiger, für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall zu haften und diese zu ersetzen, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Solche Forderungen verjähren dann erst in dreißig Jahren. Eine Klage auf Feststellung ist dann nicht mehr nötig, weil Ihnen das rechtliche Interesse daran fehlt.

Für die kurze Verjährung kommt es darauf an, dass sich ein Anspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen richtet, die regelmäßig wiederkehren. Maßgeblich ist die zeitliche Wiederkehr, nicht die gleichbleibende Höhe. Wechselnde Beträge ändern daran nichts.

Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 1480

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.705 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

2Ob23/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Salzburg, Salzburg, Chiemseehof, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 5.883,48 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. November 2023, GZ 1 R 137/23g-46, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Juli 2023, GZ 6 Cg 48/22w-39, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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