Verjähren meine Rentenbeträge trotz gewonnenem Feststellungsurteil?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (40 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang.OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023
- „nach dem Feststellungsurteil“ bedeutet mit Eintritt der Rechtskraft (RS0133895).OGH 4 Ob 124/21w, 25.01.2022
- Der Rechtssatz bezieht sich nur auf die wiederkehrenden Ansprüche, die erst nach dem Wegfall der Unterbrechungswirkung fällig geworden sind; für diese beginnt dann jeweils ab Fälligkeit der einzelnen Ansprüche der Lauf der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.OGH 2 Ob 33/09f, 25.06.2009
- Unter "künftigen" Leistungen sind alle diejenigen gemeint, welche bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren, also auch solche, welche zwischen Einbringung der Feststellungsklage und Zustellung des Feststellungsurteils angefallen sind.OGH 9 Ob 219/02z, 16.10.2002
- Hier: Kosten für Ersatzarbeitskräfte.OGH 7 Ob 33/98y, 10.08.1998
- Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrages durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt.OGH 2 Ob 68/95, 19.03.1998
- Kosten einer Haushaltshilfe.OGH 8 Ob 179/80, 20.11.1980
- Kosten einer Pflegeperson.OGH 8 Ob 62/80, 26.06.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 40.
- OGH 2 Ob 203/25d, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 23/24g, 20.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 139/21h, 28.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1480
- ABGB § 1489
- ABGB § 1497
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie während eines laufenden Feststellungsverfahrens laufende Rentenbeträge noch nicht geltend gemacht haben, verjähren diese nicht währenddessen. Die Verjährungsfrist beginnt für diese Beträge erst neu zu laufen, sobald das Feststellungsurteil rechtskräftig ist.
Ja. Klagen Sie neben laufenden Rentenbeträgen auch auf Feststellung der Haftung, unterbricht das die Verjährung für alle noch nicht fälligen künftigen Ansprüche. Sie müssen die Klage dafür nicht laufend ausdehnen. Die Wirkung geht nur verloren, wenn die Feststellungsklage nicht weiterverfolgt oder abgewiesen wird.