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Verjährt mein Ersatz schneller, wenn die getilgte Schuld schnell verjährte?

günstig für Schuldner betrifft Zahler, Angehörige, Unterhaltspflichtige, Versicherungen
Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2005)

Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Verjährungsbeginn bei unmöglicher Leistung

Die Verjährung beginnt erst, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist und der Schuldner sie erklärt hat oder sie bei der zwangsweisen Durchsetzung festgestellt wurde. Ihr Schaden besteht im endgültigen Verlust des Leistungsanspruchs.

günstig für Gläubiger Verjährung von Bereicherungsansprüchen

Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.

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