Verjährt mein Ersatz schneller, wenn die getilgte Schuld schnell verjährte?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2005)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: dreijährige Verjährung für wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGBOGH 2 Ob 23/24g, 20.02.2024
- Hier: Unterhaltsanspruch.OGH 4 Ob 201/07y, 11.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 10.
- OGH 2 Ob 65/24h, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 37/24p, 16.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 23/24g, 20.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 99/21a, 31.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 69/19m, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verjährung beginnt erst, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist und der Schuldner sie erklärt hat oder sie bei der zwangsweisen Durchsetzung festgestellt wurde. Ihr Schaden besteht im endgültigen Verlust des Leistungsanspruchs.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.