Muss ich klagen, wenn der Schädiger seine Haftung anerkannt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anwendung dieses Grundsatzes, weil wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB vorlagen.OGH 2 Ob 23/24g, 20.02.2024
- Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang.OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023
- Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis.OGH 7 Ob 67/23p, 30.08.2023
- Ergänzung zu T1: Dies gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem schuldhaft handelnden Schädiger, für den die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen kommt.OGH 2 Ob 90/16y, 27.04.2017
- Ein bloßes prozessuales Anerkenntnis nimmt einem Feststellungsbegehren hingegen nicht das rechtliche Interesse, wenn ein Anerkenntnisurteil nicht beantragt wird.OGH 2 Ob 127/15p, 25.02.2016
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Ergänzung zu T1: Hiebei ist auch nicht relevant, ob die zu erwartenden Schäden die Versicherungssumme übersteigen könnten.OGH 2 Ob 132/07m, 12.07.2007
- Ein mit gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen begrenztes konstitutives Haftungsanerkenntnis des Lenkers und Halters bietet keinen adäquaten Ersatz für ein Feststellungsbegehren.OGH 2 Ob 157/00b, 08.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034315 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 2 Ob 23/24g, 20.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 114/22m, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.