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Muss ich klagen, wenn der Schädiger seine Haftung anerkannt hat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Versicherungen
Erklärt der Schädiger, für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall zu haften und diese zu ersetzen, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Solche Forderungen verjähren dann erst in dreißig Jahren. Eine Klage auf Feststellung ist dann nicht mehr nötig, weil Ihnen das rechtliche Interesse daran fehlt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Erklärt der Schädiger gegenüber dem Geschädigten seine Haftung für alle künftig aus der schädigenden Handlung entstehenden Schäden anzuerkennen und diese Schäden zu ersetzen, so ist dies als konstitutives Anerkenntnis anzusehen, weshalb derartige Forderungen aus künftigen Schäden erst in dreißig Jahren verjähren. Einem Feststellungsbegehren bezüglich dieser Schäden fehlt daher das rechtliche Interesse.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034315 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn bei noch wachsendem Schaden

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

günstig für Schädiger Verjährung künftiger Schäden

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

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