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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 20/24f

Worum es ging: Wie wird der Streitwert beim Unterhalt berechnet?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.

Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.

Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.422 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

4Ob20/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2021, wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2023, GZ 2 R 221/23v-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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