Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 22/24z
Worum es ging: Von welchem Einkommen wird der Unterhalt berechnet?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Eine Rückzahlung von Lohnsteuer erhöht die Mittel, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen, und wird daher eingerechnet. Sie wird auf das ganze Jahr aufgeteilt, in dem sie zugeflossen ist.
Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Erhält der Unterhaltspflichtige vom Arbeitgeber eine Nachzahlung, weil Vordienstzeiten nicht angerechnet worden waren, ist es vertretbar, diese Zahlung nur der Bemessungsgrundlage jenes Jahres zuzuschlagen, in dem er sie bekommen hat. Das gilt auch dann, wenn der Grund für die Nachzahlung mehrere Jahre zurückliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 27.04.2023, 3 Pu 426/09v-56
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.11.2023, 44 R 261/23t-70
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.118 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Geschäftszahl
4Ob22/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj *, geboren * 2007, wegen Unterhalt über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2023, GZ 44 R 261/23t-70, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. April 2023, GZ 3 Pu 426/09v-56, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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