Hat mein Kind Anteil an meiner Abfertigung?
günstig für Kind betrifft Kinder, Unterhaltspflichtige, Arbeitnehmer, Pensionisten
Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners.OGH 4 Ob 22/24z, 20.02.2024
- Hier: "Pensionskassenvorauszahlung".OGH 3 Ob 69/14i, 21.08.2014
- Hier: Ehegattenunterhalt.OGH 7 Ob 186/08s, 11.09.2008
- Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls.OGH 7 Ob 186/08s, 11.09.2008
- Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs.OGH 6 Ob 202/06h, 14.09.2006
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Jubiläumsgeld.OGH 7 Ob 291/05b, 26.04.2006
- Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht.OGH 7 Ob 211/02h, 09.10.2002
- Hier: "Abfindung" als pauschale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in München, die nur bedingt mit einer Abfertigung nach österreichischem Recht vergleichbar ist.OGH 6 Ob 229/01x, 18.10.2001
- Hier: Ehegattenunterhalt § 94 ABGB.OGH 7 Ob 48/00k, 29.03.2000
- Beisatz: Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlass der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist.OGH 1 Ob 2266/96h, 25.10.1996
- Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit umzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig.OGH 1 Ob 504/95, 10.01.1995
- Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt).OGH 5 Ob 512/94, 27.04.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
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