Zählt die Steuerrückzahlung beim Unterhalt mit?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners.OGH 4 Ob 22/24z, 20.02.2024
- Hier: Berücksichtigung von Werbungskosten für eine zusätzliche Ausbildung.OGH 3 Ob 213/22b, 15.03.2023
- Hier: Familienbonus Plus.OGH 5 Ob 92/19v, 31.07.2019
- Lohnsteuerrückzahlungen sind als verfügbare Mittel des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Gleiches gilt für Jahresausgleichsbeträge.OGH 6 Ob 153/16t, 29.11.2016
- Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendung, auf der die Steuerrückzahlung basiert, unterhaltsrechtlich in einem weiteren Schritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann.OGH 2 Ob 223/98b, 10.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 22/24z, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 213/22b, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/19v, 31.07.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.
Ja, aber nur dann, wenn der Zuschuss für genau jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt bemessen wird. Wird er für ein anderes Kind ausbezahlt, bleibt er bei der Berechnung außer Betracht.