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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 42/23d

Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.

Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.

Die Betriebskosten werden grundsätzlich gleichförmig nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte verteilt. Der Gesetzgeber hat dabei die einfache Verrechnung bewusst über die Gerechtigkeit im Einzelfall gestellt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

UGB § 189a ZPO § 52

Entscheidungstext

166 Absätze, 49.759 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

6Ob42/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. K* M*, geboren *, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* Aktiengesellschaft, FN *, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 50.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. November 2022, GZ 4 R 158/22s-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. August 2022, GZ 4 Cg 15/22a-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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