Ist eine Umgehung auch dann verboten, wenn niemand sie beabsichtigt hat?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Treugeber, Treuhänder
Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Dass der Treugeber in Kauf nimmt, dass der Treuhandvertrag von den Behörden als Umgehung des Sinns und Zwecks des Gesetzes (hier: TirGVG) und demnach als nichtig beurteilt werden wird, ist zur Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls.OGH 2 Ob 89/13x, 28.03.2014
- Hier: Prüfung ob eine Norm einer Stiftungsurkunde umgangen wurde.OGH 6 Ob 135/12i, 27.02.2013
- Hier: Kaufvertrag - Mietvertrag VbgGVG.OGH 6 Ob 251/01g, 18.10.2001
- Hier: Kaufvertrag und Treuhandvertrag - TirGVG.OGH 6 Ob 325/99h, 30.08.2000
- Erforderlich ist die Absicht (das Bewusstsein) der Parteien, die vom Gesetz gezogenen Grenzen oder Schranken zu umgehen.OGH 6 Ob 108/98w, 22.04.1999
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- Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht nur dann vor, wenn die Umgehungsabsicht verschwiegen wird, zumal eine spezielle Umgehungsabsicht überhaupt nicht erforderlich ist, sondern auch wenn die Parteien offenlegen, dass sie wegen der (derzeitigen) Unmöglichkeit, eine grundverekhrsbehördliche Genehmigung zu erlangen, keinen Kaufvertrag schließen, den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch nach wie vor beabsichtigen. Es kommt immer nur darauf an, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen.OGH 4 Ob 535/95, 27.06.1995
- Uneingeschränkt gilt dies freilich nur dann, wenn der Zweck der umgangenen Norm präzise fassbar ist.OGH 3 Ob 614/89, 28.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 36.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 183/24s, 16.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 43/25h, 16.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 62/25m, 27.05.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 42/23d, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 31/16y, 19.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Umgehungsabsicht als Voraussetzung der Nichtigkeit
Vertragsrecht · Wesen des Umgehungsgeschäfts
Vertragsrecht · Begriff des Umgehungsgeschäfts
Vertragsrecht · Umgehung eines gesetzlichen Verbots
Vertragsrecht · Anwendung der umgangenen Vorschrift