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Ist eine Umgehung auch dann verboten, wenn niemand sie beabsichtigt hat?

betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Treugeber, Treuhänder
Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (36 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Dass der Treugeber in Kauf nimmt, dass der Treuhandvertrag von den Behörden als Umgehung des Sinns und Zwecks des Gesetzes (hier: TirGVG) und demnach als nichtig beurteilt werden wird, ist zur Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 36.

Im Gesetz

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