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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 235/23i

Worum es ging: Was muss ich für einstweiligen Unterhalt vom Ehepartner nachweisen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie von Ihrem Ehepartner vorläufigen Unterhalt wollen, genügt es nicht zu behaupten, dass Ihre Einkünfte aus Vermögen nicht reichen. Sie müssen auch behaupten und glaubhaft machen, dass Sie sich den Unterhalt nicht durch eigene Arbeit verschaffen können oder Ihnen eine Arbeit nicht zumutbar ist.

Auch wenn Sie während der Ehe nicht berufstätig waren, kann Ihnen nach der Scheidung eine Arbeit zugemutet werden. Zumutbar ist eine Tätigkeit in Ihrem erlernten Beruf, selbst wenn Sie früher eine höhere Position hatten. Eine Hilfsarbeit müssten Sie dagegen nicht annehmen.

Wenn Sie Unterhalt beziehen, müssen Sie Ihre Arbeitskraft nur so weit einsetzen, wie es Ihnen nach den Umständen Ihres Falls zumutbar ist. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall beurteilt.

Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, soweit Sie sich nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen erhalten können. Eine Pension, auf die Sie einen unbedingten Anspruch haben, zählt in voller Höhe als Ihr Einkommen. Worauf die tatsächliche Höhe der Pension beruht, spielt dabei keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 EO § 389 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.498 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Geschäftszahl

3Ob235/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D*, vertreten durch Dr. Lechner & MMag. Niedrist Rechtsanwalts KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei G*, vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (hier: einstweiliger Unterhalt), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2023, GZ 3 R 169/23h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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