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Wird meine Pension auf den Unterhalt nach der Scheidung angerechnet?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Pensionisten
Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, soweit Sie sich nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen erhalten können. Eine Pension, auf die Sie einen unbedingten Anspruch haben, zählt in voller Höhe als Ihr Einkommen. Worauf die tatsächliche Höhe der Pension beruht, spielt dabei keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt nach Scheidung wegen Unzumutbarkeit

Unterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Als mögliche Ursachen dafür stehen der Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Ihr Alter und Ihre Gesundheit gleichrangig nebeneinander. Ist Ihnen die Selbsterhaltung sogar unmöglich, gilt das erst recht.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt bei Alleinverschulden

Haben Sie im Scheidungsverfahren erwirkt, dass das Alleinverschulden des anderen an der Zerrüttung ausgesprochen wird, sind Sie unterhaltsrechtlich so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschieden. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Zum Unterhalt gehört grundsätzlich auch das Wohnen.

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