Wird meine Pension auf den Unterhalt nach der Scheidung angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden.OGH 3 Ob 63/13f, 15.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 8 Ob 12/25k, 27.02.2025
- OGH 3 Ob 235/23i, 28.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 186/16b, 30.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Unterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Als mögliche Ursachen dafür stehen der Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Ihr Alter und Ihre Gesundheit gleichrangig nebeneinander. Ist Ihnen die Selbsterhaltung sogar unmöglich, gilt das erst recht.
Haben Sie im Scheidungsverfahren erwirkt, dass das Alleinverschulden des anderen an der Zerrüttung ausgesprochen wird, sind Sie unterhaltsrechtlich so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschieden. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Zum Unterhalt gehört grundsätzlich auch das Wohnen.