Muss ich nach der Scheidung wieder arbeiten gehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass die Klägerin während der aufrechten Ehe nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, macht eine Vollzeitbeschäftigung im Anwendungsbereich des § 66 EheG nicht unzumutbarOGH 8 Ob 12/25k, 27.02.2025
- Hier: Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verneint; Die 49jährige Klägerin hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der 24 Jahre dauernden Ehe ging sie einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und widmete sich der Erziehung der beiden Söhne.OGH 2 Ob 117/06d, 21.09.2006
- Der Unterhaltsberechtigte muss nicht schlechthin jeden Arbeitsplatz annehmen. Ein gravierender sozialer Abstieg ist nicht zumutbar.OGH 6 Ob 87/05w, 19.05.2005
- Ob die konkreten Verweisungstätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken ist eine Beurteilung des Einzelfalles.OGH 9 Ob 201/99w, 15.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 8 Ob 12/25k, 27.02.2025
- OGH 3 Ob 235/23i, 28.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Unterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Als mögliche Ursachen dafür stehen der Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Ihr Alter und Ihre Gesundheit gleichrangig nebeneinander. Ist Ihnen die Selbsterhaltung sogar unmöglich, gilt das erst recht.
Nein. Wurden Sie schuldlos oder mit geringerer Schuld geschieden und erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Frühpension, ist Ihnen eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Auch von einem Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, kann keine Nebenbeschäftigung verlangt werden.