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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 188/23p

Worum es ging: Kann der Anspruchsgrund später noch einmal aufgerollt werden?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.

Entscheidet das Berufungsgericht nur über den Grund Ihres Anspruchs und schickt es die Sache im Übrigen an das Erstgericht zurück, gilt der Aufhebungsbeschluss als nicht gesetzt. Ein Rekurs dagegen kommt daher nicht in Betracht, auch wenn ihn das Gericht zugelassen hat. Sie können aber Revision gegen das Zwischenurteil erheben, und dabei kann auch das erste Urteil wiederhergestellt werden.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 182a ZPO § 226 ZPO § 52

Entscheidungstext

34 Absätze, 11.693 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

1Ob188/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde B*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei F*, vertreten durch Mag. Herbert Juri ua, Rechtsanwälte in Wolfsberg, wegen 54.318,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. September 2023, GZ 5 R 126/23y-80, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. März 2023, GZ 29 Cg 61/20v-75, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das in Bezug auf ein Begehren von 44.328,37 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. 12. 2019 rechtskräftig gewordene Zwischenurteil des Berufungsgerichts wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das Begehren auf Zahlung von weiteren 10.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. 12. 2019 abgewiesen wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen wird dem Endurteil vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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