Wann darf das Gericht vorab über den Grund entscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Insbesondere betrifft auch die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs. Auch dieser Einwand kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.OGH 1 Ob 188/23p, 05.03.2024
- Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.OGH 1 Ob 188/23p, 05.03.2024
- Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs.OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022
- Hier: Absonderungsrecht.OGH 2 Ob 6/20a, 30.01.2020
- Über die Gegenforderung der Beklagten ist im fortgesetzten Verfahren abzusprechen.OGH 2 Ob 17/12g, 07.08.2012
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- Eine eingewendete Gegenforderung steht dem Zwischenurteil nicht entgegen.OGH 2 Ob 112/10z, 22.06.2011
- Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen.OGH 5 Ob 212/10b, 26.05.2011
- Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Beklagte das Klagebegehren hinsichtlich bestimmter Beträge nicht substantiiert bestritten hat. Stand aber nach Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers der Grund des Anspruchs und aufgrund der angeführten Feststellung insoweit auch dessen Höhe fest, so war das Fällen eines Zwischen- und Teilurteils zulässig, waren doch insoweit alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle dem Grund des Anspruchs entgegenstehenden Einwendungen erledigt.OGH 6 Ob 215/08y, 09.02.2009
- Hier: Fehlen von Feststellungen zum Grund der Ansprüche (vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden; Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang; Mitverschulden; behaupteter weitergehender Forderungsverzicht durch Annahme einer Vergleichszahlung).OGH 8 Ob 70/08i, 05.08.2008
- Ein Zwischenurteil kann auch dann erlassen werden, wenn der Anspruch möglicherweise bereits durch eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung getilgt worden ist.OGH 6 Ob 236/00z, 16.05.2001
- Seit der Neufassung des § 393 Abs 1 letzter Satz ZPO durch die WGN 1989 - wonach ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht - kommt zwar ein solches Urteil auch dann in Frage, wenn noch strittig ist, ob der Schaden durch Teilzahlung oder Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden ist oder getilgt werden kann; weiterhin müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruches erledigt sein.OGH 4 Ob 2017/96p, 26.03.1996
- Es reicht aber nicht aus, dass der Klagsbetrag im ganzen die eingewendete Gegenforderung übersteigt (so aber anscheinend Fasching III 592 und Lehrbuch Rz 1430).OGH 14 Ob 108/86, 15.07.1986
- Steht dies nicht fest, können die (Teilurteile) Zwischenurteile der Vorinstanzen nur aufgehoben werden, die Fällung eines Teil - Zwischenurteiles durch den OGH ist diesfalls nicht möglich.OGH 8 Ob 83/82, 16.09.1982
- Es muss feststehen, dass die Gegenforderung die Klagsforderung der Höhe nach nicht erreicht.OGH 2 Ob 28/73, 15.03.1973
- Hinsichtlich jeden Teiles des Klagebegehrens.OGH 8 Ob 272/68, 12.11.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 46.
- OGH 7 Ob 108/25w, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 188/23p, 05.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 237/18v, 29.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, darf schon dann über den Grund entschieden werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Voraussetzung ist, dass die anspruchsbegründenden Umstände auch für die übrigen Teilansprüche vorliegen.
Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.