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Wann darf das Gericht vorab über den Grund entscheiden?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (46 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1937)

Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen, wozu auch geltend gemachte Gegenforderungen gehören, erledigt sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 46.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Zwischenurteil bei mehreren Ansprüchen

Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, darf schon dann über den Grund entschieden werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Voraussetzung ist, dass die anspruchsbegründenden Umstände auch für die übrigen Teilansprüche vorliegen.

günstig für Kläger Einwendungen im Verfahren über den Grund

Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.

Verwandte Fragen

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