Wie kann ich ein Urteil bekämpfen, das nur den Grund entscheidet?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Entscheidet das Berufungsgericht nur über den Grund Ihres Anspruchs und schickt es die Sache im Übrigen an das Erstgericht zurück, gilt der Aufhebungsbeschluss als nicht gesetzt. Ein Rekurs dagegen kommt daher nicht in Betracht, auch wenn ihn das Gericht zugelassen hat. Sie können aber Revision gegen das Zwischenurteil erheben, und dabei kann auch das erste Urteil wiederhergestellt werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. Infolgedessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht zuließ. Der Ausspruch über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist jedoch dem ergangenen Zwischenurteil zuzuordnen, das dann - ausgenommen den Fall des Eingreifens eines absoluten Rechtsmittelausschlusses - mit Revision bekämpfbar ist. Als Ergebnis eines solchen Rechtsmittels kann auch das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil wiederhergestellt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging.OGH 10 Ob 77/18y, 23.10.2018
- Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden.OGH 10 Ob 2/18v, 20.02.2018
- Hier: Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO.OGH 6 Ob 205/15p, 23.02.2016
- Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig.OGH 4 Ob 89/10g, 13.07.2010
- Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist.OGH 1 Ob 2/05h, 12.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 1 Ob 188/23p, 05.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 6/24h, 14.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/18v, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluss
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluss
Verfahrensrecht · Bekämpfung der Begründung eines Aufhebungsbeschlusses
Verfahrensrecht · Prüfumfang beim Rekurs gegen Aufhebung
Verfahrensrecht · Aufhebung wegen späten Vorbringens