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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.03.2024

OGH 6 Nc 3/24d

Worum es ging: Was passiert, wenn sich kein Gericht für zuständig hält?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat ein österreichisches Gericht rechtskräftig ausgesprochen, dass es örtlich nicht zuständig ist, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er muss dann selbst ein zuständiges Gericht bestimmen. Sie bleiben also nicht ohne Gericht zurück.

Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.

In dem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht bestimmt, gibt es keinen Kostenersatz. Die Gegenseite wird dort nämlich gar nicht beteiligt. Diese Kosten zählen aber später zu den Kosten des eigentlichen Prozesses.

Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmende Erklärungen dazu abgegeben haben. Der Begriff wird eigenständig ausgelegt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.

Zitierte Paragrafen

JN § 28 ZPO § 252

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.850 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.2024

Geschäftszahl

6Nc3/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Z* KG (FN *), *, vertreten durch Galffy & Vecsey Rechtsanwälte Partnerschaft (OG) in Wien, gegen die beklagte Partei T* Kft, *, Ungarn, wegen 154.390,62 EUR sA, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht Wiener Neustadt bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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