Was ist eine Vereinbarung über das zuständige Gericht?
betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmende Erklärungen dazu abgegeben haben. Der Begriff wird eigenständig ausgelegt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu Art 23 LGVÜ.OGH 10 Nc 14/17s, 12.06.2017
- Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.OGH 3 Ob 54/09a, 19.05.2009
- Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.OGH 6 Ob 229/08g, 06.11.2008
- Der Umstand, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht festlegt, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht.OGH 3 Nc 1/07p, 31.01.2007
- Die autonome Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hat ohne Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis (hier: mit einer Rechtswahl) zu erfolgen.OGH 9 Ob 134/04b, 01.12.2004
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier zu Art 23 EuGVVO.OGH 1 Ob 63/03a, 18.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 5 Ob 99/25g, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Nc 3/24d, 11.03.2024
Im Gesetz
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