Wann bestimmt das Höchstgericht für mich ein zuständiges Gericht?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Art 4 EuErbVO für eine Klage eines pflichtteilsberechtigten Sohnes der 2025 in Österreich verstorbenen Erblasserin gegen einen in Deutschland wohnhaften pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer.OGH 2 Nc 18/26h, 20.05.2026
- Art 4 EuErbVO regelt nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit.OGH 2 Nc 10/26g, 26.03.2026
- Hier: Vermächtnis- und Pflichtteilsklage gegen in Deutschland lebende eingeantwortete Erben bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen in Österreich nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens.OGH 2 Nc 10/26g, 26.03.2026
- Hier: Erbschaftsklage der Tochter des – vor dem Tod in Österreich aufhältigen – Verstorbenen gegen den in Deutschland wohnhaften Gesamtrechtsnachfolger.OGH 2 Nc 3/26b, 29.01.2026
- In der Konstellation des § 28 Abs 1 Z 2 JN wird die inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte aber durch die Ordinationsentscheidung geschaffen, weshalb es keines weiteren Anküpfungspunktes zu Österreich bedarf. Ein "Hineinreichen" der zu pfändenden Forderung ins Inland ist somit nicht erforderlich.OGH 3 Nc 21/25f, 16.06.2025
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- Hier: Antrag auf Ordination in Exekutionsverfahren gegen ausländisches Glückspielunternehmen.OGH 3 Nc 21/25f, 16.06.2025
- Ordination bei internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine Vermächtnisklage gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der ErblasserinOGH 2 Nc 10/25f, 18.02.2025
- Hier: Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte.OGH 6 Nc 18/23h, 08.08.2023
- Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Zuständigkeit inländischer Gerichte vereinbart haben.OGH 6 Nc 18/23h, 08.08.2023
- Die EuErbVO regelt bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Österreich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, nicht aber die örtliche. Hat der Beklagte weder seinen allgemeinen Gerichtsstand (hier: Großbritannien) noch Vermögen im Inland und scheidet auch der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN wegen rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus, ist eine Ordination nach § 28 JN geboten.OGH 2 Nc 32/23p, 10.05.2023
- Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden.OGH 9 Nc 6/19k, 05.03.2019
- Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden.OGH 9 Nc 24/18f, 28.02.2019
- Bestimmt sich die Zuständigkeit gegen einen nicht in einem EU-Mitgliedstaat domizilierten Beklagten nach Art 6 Abs 1 EuGVVO und behauptet der Kläger bereits im Ordinationsantrag das Vorhandensein verwertbaren (Liegenschafts-)Vermögens im Inland, so kommt eine Ordination schon zufolge des nach § 99 Abs 1 JN ohnedies begründeten Vermögensgerichtsstands nicht in Betracht.OGH 4 Nc 6/15t, 19.03.2015
- Hier: Für die von der Einschreiterin und ihrer deutschen Alleingesellschafterin beabsichtigte Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin (aus österreichischer Sicht also eine Hinaus-Verschmelzung), ist - soweit es die übertragende österreichische Einschreiterin betrifft - das Firmenbuchgericht, in dem die Einschreiterin ihren Sitz hat, gemäß § 120 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Satz 1 JN zur Prüfung der Verschmelzung und deren Eintragung zuständig.OGH 6 Nc 3/06b, 20.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 2 Nc 18/26h, 20.05.2026
- OGH 2 Nc 10/26g, 26.03.2026
- OGH 2 Nc 3/26b, 29.01.2026
- OGH 3 Nc 97/25g, 24.09.2025
- OGH 3 Nc 76/25v, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 86/25i, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 87/25m, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 88/25h, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 89/25f, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 27/25p, 16.06.2025
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.