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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2024 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 27/24x

Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.304 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Geschäftszahl

9Ob27/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Wiener Kinder und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirk 21, Franz-Jonas-Platz 12, 1210 Wien), aufgrund des Revisionsrekurses des Vaters J*, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 42 R 209/23f-181, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. Mai 2023, GZ 2 Pu 12/12a-170, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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