Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 85/23t
Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn der andere den Vorrang verletzt hat?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 13.05.2022, 5 Cg 13/21t-36
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 14.06.2023, 11 R 15/22p-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 875 ZPO § 519 ZPO § 526
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.303 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2024
Geschäftszahl
8Ob85/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* und 2. T*, beide vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. F* S.p.A., *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. F* Industrial S.p.A., * vertreten durch die Thurnher, Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 18.120 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2023, GZ 11 R 15/22p-42, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. Mai 2022, GZ 5 Cg 13/21t-36, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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