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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 70/23m

Worum es ging: Muss meine Äußerung tatsächlich gekränkt haben, damit entlassen wird?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Äußerung muss objektiv geeignet sein, die Ehre zu verletzen, und diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt haben. Ob sie erheblich ist, wird nach den Umständen beurteilt, unter denen sie gefallen ist; auf die Reaktion des Betroffenen wird dabei geachtet.

Bei einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer beendet eine ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht. Andernfalls könnte der besondere Kündigungsschutz umgangen werden.

Die sexuelle Belästigung einer Schwesternschülerin durch einen Stationsgehilfen ist ein wichtiger Grund. Der Dienstgeber darf das Dienstverhältnis deshalb vorzeitig auflösen.

Ob die Entlassung eines begünstigten behinderten Arbeitnehmers berechtigt ist, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts. Ein eigener Maßstab gilt dafür nicht.

Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Ihre geschlechtliche Selbstbestimmung, Ihre sexuelle Integrität und Ihre Intimsphäre nicht gefährdet werden. Jugendliche und Lehrlinge sind dabei besonders schutzbedürftig. Gerade beim Schutz minderjähriger Beschäftigter liegt ein wesentlicher Bereich des Verbots sexueller Belästigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508a

Entscheidungstext

50 Absätze, 18.156 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Geschäftszahl

8ObA70/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs MMag. Matzka und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Dr. Arnaud Berthou als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner RAe GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S*-GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2023, GZ 7 Ra 24/23p-27, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2023, GZ 58 Cga 42/22v-21 nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 11. 8. 2022 hinaus fortbesteht, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.367,80 EUR (darin enthalten 891,30 EUR USt und 20 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit 2.177,52 EUR (darin enthalten 362,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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