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Muss meine Äußerung tatsächlich gekränkt haben, damit entlassen wird?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellter, Vorgesetzter, Arbeitgeber
Ja. Die Äußerung muss objektiv geeignet sein, die Ehre zu verletzen, und diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt haben. Ob sie erheblich ist, wird nach den Umständen beurteilt, unter denen sie gefallen ist; auf die Reaktion des Betroffenen wird dabei geachtet.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (40 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 40.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Öffentlichkeit einer Ehrverletzung im Betrieb

Eine Ehrverletzung muss weder öffentlich erfolgt noch gerichtlich strafbar sein, damit sie als Entlassungsgrund in Betracht kommt. Ob sie öffentlich war und ob sie strafbar ist, hat aber in der Regel besonderes Gewicht bei der Frage, wie schwer sie wiegt.

günstig für Arbeitgeber Ehrverletzung als Entlassungsgrund

Wirft man jemandem vor, ein Denunziant zu sein, ist das eine erhebliche Ehrverletzung. Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, richtet sich weder nach dem Strafrecht noch nach der Sicht des Beleidigers, sondern danach, ob sie objektiv geeignet war zu verletzen und diese Wirkung auch hatte. Große Erregung entschuldigt das nicht; wer ehrenrührige Tatsachen aber zur Wahrung berechtigter Interessen und ohne Beleidigungsabsicht vorbringt, gibt in der Regel keinen Entlassungsgrund.

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