Muss meine Äußerung tatsächlich gekränkt haben, damit entlassen wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sexuelle Belästigung einer 18-jährigen PraktikantinOGH 8 ObA 70/23m, 22.03.2024
- Da bei Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes ein objektiver Maßstab anzulegen ist, ist es nicht entscheidend, ob die vom Kläger sexuell belästigte Arbeitnehmerin die Entlassung des Klägers wollte. Wesentlich ist, dass für den Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bestand.OGH 9 ObA 15/01y, 14.03.2001
- Hier: Wiederholte sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin durch mehrmaligen Gebrauch ordinärer eindeutiger Worte sowie durch unsittliche Anträge trotz Aufforderung durch sie und von anderen dieses Verhalten abzustellen und Herumfuchteln mit einem Taschenmesser vor dem Körper der belästigten Arbeitskollegin.OGH 9 ObA 319/00b, 10.01.2001
- Hier: Sexuelle Belästigung einer 15-jährigen Arbeitskollegin.OGH 9 ObA 292/99b, 05.04.2000
- Affichieren eines Plakates, worin die Angehörigen der Geschäftsführung mit der Person Adolf Hitlers in Verbindung gebracht werden.OGH 8 ObA 45/99x, 08.07.1999
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verbreiten eines unwahren Gerüchtes.OGH 9 ObA 174/98y, 02.09.1998
- Hier: Wiederholte Äußerung, der Betriebsratsvorsitzende und andere bestimmt bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitgebers seien kriminell bzw sie hätten kriminelle Handlungen begangen.OGH 9 ObA 49/95, 10.05.1995
- Hier: Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber dem Prokuristen, er sein ein Wahnsinniger und nicht normal.OGH 9 ObA 76/93, 19.05.1993
- Dies ist aus der Reaktion des Betroffenen zu schließen. (Hier: Austritt).OGH 9 ObA 254/90, 07.11.1990
- Hier: Personalchef wurde im Flugblatt als "vertrottelt" bezeichnet.OGH 9 ObA 333/89, 06.12.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 253/88, 12.10.1988
- Hier: Vorwurf einer strafbaren Handlung.OGH 4 Ob 4/79, 27.03.1979
- Von solcher Art und unter solchen Umständen, dass ein Mensch mit normalen Ehrgefühl sie nicht als mit dem Abbruch der Beziehungen beantworten kann.OGH 4 Ob 4/79, 27.03.1979
- Es kommt nicht darauf an, ob die vom Angestellten im Zug der Unterredung, in der er die ehrverletzenden Äußerung gemacht hat, behaupteten Missstände tatsächlich vorhanden waren.OGH 4 Ob 27/73, 08.05.1973
- Ob eine Ehrverletzung erheblich ist, ist nach den Umständen, unter denen sie erfolgte, zu beurteilen.OGH 4 Ob 70/59, 25.08.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 40.
- OGH 8 ObA 50/25y, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 83/24g, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 43/24z, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 70/23m, 22.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 68/21i, 22.10.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Ehrverletzung muss weder öffentlich erfolgt noch gerichtlich strafbar sein, damit sie als Entlassungsgrund in Betracht kommt. Ob sie öffentlich war und ob sie strafbar ist, hat aber in der Regel besonderes Gewicht bei der Frage, wie schwer sie wiegt.
Wirft man jemandem vor, ein Denunziant zu sein, ist das eine erhebliche Ehrverletzung. Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, richtet sich weder nach dem Strafrecht noch nach der Sicht des Beleidigers, sondern danach, ob sie objektiv geeignet war zu verletzen und diese Wirkung auch hatte. Große Erregung entschuldigt das nicht; wer ehrenrührige Tatsachen aber zur Wahrung berechtigter Interessen und ohne Beleidigungsabsicht vorbringt, gibt in der Regel keinen Entlassungsgrund.