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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 37/24h

Worum es ging: Reicht es für die Haftung, einfach dabei gewesen zu sein?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn mehrere als Verursacher in Betracht kommen, haftet jemand nur dann, wenn sein Verhalten alle Voraussetzungen einer Haftung erfüllt. Offen bleiben darf allein die Frage, ob gerade sein Verhalten den Schaden ausgelöst hat.

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.

Ein Amtsträger handelt auch dann in Vollziehung der Gesetze, wenn er das Gegenteil seiner Dienstpflicht tut. Fügt er unter dem Anschein amtlichen Handelns Schaden zu, etwa in Uniform, muss der Staat diesen äußeren Anschein gegen sich gelten lassen.

Ob eine Handlung noch zur Vollziehung der Gesetze zählt, hängt davon ab, ob zwischen der dienstlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch diese Handlung noch dazu gehört. Dabei muss der Zusammenhang nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich bestehen. Wird jemand nur bei Gelegenheit des Dienstes tätig, etwa als private Gefälligkeit, handelt er nicht als Organ, auch wenn es eine beabsichtigte Hilfeleistung ist.

Ein ausreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe besteht auch dann, wenn ein ordnungsgemäß bestelltes Organ etwas tut, wozu es gar nicht berufen ist. Das gilt selbst dann, wenn es seine Zuständigkeit überschreitet oder sein Amt missbraucht.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ZPO § 502

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.603 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Geschäftszahl

1Ob37/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Zvonimir First, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 14.413,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2023, GZ 14 R 130/23z-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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