Reicht es für die Haftung, einfach dabei gewesen zu sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Shitstorm.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit liegt dies schon deshalb vor, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts") sind konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen" der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten erforderlich.OGH 2 Ob 120/08y, 26.06.2008
- Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde.OGH 2 Ob 2311/96h, 17.10.1996
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde.OGH 1 Ob 628/92, 23.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 15.
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 37/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.