Haftet der Staat auch, wenn ein Beamter pflichtwidrig handelt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat eine Behörde nach außen den Anschein einer Amtshandlung erweckt, dann muss sie jedenfalls den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen.OGH 1 Ob 2316/96m, 25.10.1996
- Entscheidend ist stets der äußere Anschein der vorgenommenen (Amtshandlung) Handlung.OGH 1 Ob 2183/96b, 03.10.1996
- Dies gilt vor allem dann, wenn sich das Organ auf seine Amtsstellung beruft.OGH 1 Ob 25/94, 22.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 37/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Cb; AHG §1 Cd5; AHG §1 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.