Haftet der Staat für einen Helfer bei einer Dienstveranstaltung?
günstig für Rechtsträger betrifft Geschädigte, Beamte, Organe, Rechtsträger
Ob eine Handlung noch zur Vollziehung der Gesetze zählt, hängt davon ab, ob zwischen der dienstlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch diese Handlung noch dazu gehört. Dabei muss der Zusammenhang nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich bestehen. Wird jemand nur bei Gelegenheit des Dienstes tätig, etwa als private Gefälligkeit, handelt er nicht als Organ, auch wenn es eine beabsichtigte Hilfeleistung ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anlässlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit, auch wenn es sich um eine beabsichtigte (nicht zu den Dienstpflichten gehörende) Hilfeleistung handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurechnung des Verhaltens des Bürgermeisters zur Gemeinde.OGH 1 Ob 167/24a, 19.11.2024
- Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.OGH 1 Ob 167/24a, 19.11.2024
- An einem inneren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn eine schädigende Handlung nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde.OGH 1 Ob 37/24h, 08.04.2024
- Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes.OGH 1 Ob 109/21t, 07.09.2021
- Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. Der Schaden wurde nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht.OGH 1 Ob 123/20z, 24.09.2020
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf.OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017
- Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG).OGH 1 Ob 208/10k, 23.02.2011
- Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird.OGH 1 Ob 18/06p, 04.04.2006
- Hier: PräsenzdienerOGH 1 Ob 39/87, 09.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050075 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 21.
- OGH 9 ObA 38/25s, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 167/24a, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 37/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 109/21t, 07.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 123/20z, 24.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 70/20f, 25.05.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Cd11; AHG §1 F
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