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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 21/24k

Worum es ging: Zählt bei einer Dachwohnung die niedrige Raumhöhe mit?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei Wohnungen mit Dachschrägen wird für die Nutzfläche nur die Bodenfläche gerechnet. Wie hoch der Raum an der jeweiligen Stelle ist, bleibt außer Betracht.

Ein Raum, der nur an einer Seite offen und sonst an fünf Seiten von Mauerwerk oder einer ähnlich massiven Wand umgeben ist, zählt zur Nutzfläche. Auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit kommt es dabei nicht an. Als offener Balkon, der herausfällt, gilt er nicht.

Als Ausnehmung gilt eine Nische in der Wand. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Vertiefung dadurch entsteht, dass die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur dünner weitergeführt wird.

Eine Loggia ist ein nach vorne offener Raum, der von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzt ist, also mindestens fünfseitig umbaut. Sie ist meist in das Gebäude eingeschnitten, und ihre offene Seite ist durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt. Ein solcher Raum zählt zur Nutzfläche.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 MRG § 17 MRG § 37

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.659 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

5Ob21/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. M*, und 2. D*, beide vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. K* KG, *, 2. Dr*, 3. b* GesmbH, *, 4. E*, diese vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie sämtliche übrigen Mieter der Wohnhausanlage *, wegen § 37 Abs 1 Z 9 iVm § 17 MRG, über den Revisionsrekurs der Viertantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2023, GZ 39 R 124/23h-33, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2023, GZ 41 MSch 5/20x-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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