Was gilt bei der Wohnungsgröße als Ausnehmung?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Als Ausnehmung gilt eine Nische in der Wand. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Vertiefung dadurch entsteht, dass die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur dünner weitergeführt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
"Ausnehmung" heißt Nische in der Wand; anders wäre es nur dann, wenn eine Nische - nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden - dadurch entsteht, daß die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nischen in diesem Sinn gehören nicht zur Nutzfläche.OGH 5 Ob 41/06z, 20.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 21/24k, 16.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
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