Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 11/24a
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn das Gericht meine Klage doch behandeln muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.
Nein. Erklärt das Gericht zweiter Instanz im Rekursverfahren das Verfahren für nichtig und weist Ihre Klage zurück, können Sie diesen Beschluss so bekämpfen wie einen gleichartigen Beschluss des Berufungsgerichts. Die sonst nötigen Zulässigkeitshürden müssen dafür nicht erfüllt sein.
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 04.12.2023, 1 Cg 84/23d-2
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 15.01.2024, 1 R 2/24f-25
Zitierte Paragrafen
JN § 104 ZPO § 519 ZPO § 611 ZPO § 612 ZPO § 615
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.340 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
10Ob11/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, 2. Dr. K*, und 3. Dr. K*, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung und 564.596,63 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2024, GZ 1 R 2/24f-25, womit aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. Dezember 2023, GZ 1 Cg 84/23d-2, als nichtig aufgehoben und die Klage, soweit sie auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schiedsspruchs gerichtet ist, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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