Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 146/23y
Worum es ging: Wie weit darf mein Nachbar sein Wegerecht ausüben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nein. Ist der Umfang eines Wegerechts nicht im Vertrag festgelegt, richtet er sich nach der Art und der Bewirtschaftung Ihres Grundstücks zu jenem Zeitpunkt, als das Recht eingeräumt oder ersessen wurde. Ändern Sie die Nutzung später, dürfen Sie das Geh- und Fahrrecht deswegen nicht ausweiten. Eine Anpassung an die technische Entwicklung ist aber grundsätzlich zulässig.
Ja. Sie dürfen die Art der Nutzung ändern, solange das belastete Grundstück dadurch nicht erheblich stärker beansprucht wird. Erst eine Änderung, die die Belastung deutlich erschwert, gilt als unzulässige Ausweitung des Rechts.
Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 05.07.2023, 3 R 52/23f-42
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Geschäftszahl
6Ob146/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN *, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, und dessen Nebenintervenienten Dr. M*, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Brigitte Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 81.362,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juli 2023, GZ 3 R 52/23f-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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